Dispens bei Heiraten (Ehedispens)
Bei Forschungen anhand von Kirchenbüchern taucht bei Heiratseinträgen häufig der Begriff „Dispens“ auf. Manchmal wird nur die Erteilung eines solchen Dispenses erwähnt, gelegentlich wurden die Umstände aber auch etwas ausführlicher festgehalten, woraus dann beispielswiese hervorgehen kann, dass ein Dispens wegen Blutsverwandtschaft im 3. Grad erteilt wurde.
Hier drei entsprechende Auszüge:

1. Dispensation zum Heirathen von der Cantonscommission erhalten den 19. Maj 1810

2. NB. haben fürstl. Dispensation bekommen ob cognatam Affinitatem [wegen Blutsverwandtschaft], 1738

3. Johannes B. mit Elisabeth B., beide ledig; die Brautleute waren einerseits im 3. Grad, andererseits im 3./4. Grad miteinander blutsverwandt, über welches Ehehindernis ein Dispens erteilt worden war […], 1764
Das Wort Dispens stammt aus dem lateinischen von dispendere und bedeutet „ausspannen, befreien, ausbreiten, ausdehnen“. Mit der Erteilung eines Dispenses wurde das Brautpaar von einem bestehenden Ehehindernis befreit. Bei diesem handelte es sich oftmals um eine Blutsverwandtschaft, da sich das bäuerliche Leben einer Familie meist über Generationen hinweg an einem Ort abspielte, war doch ihr Hof ihre Lebensgrundlage und wurde im Normalfall weitervererbt. Der Ort selbst bestand aber gerade in den ländlichen Gegenden vielfach nur aus einer überschaubaren Zahl alteingesessener Familien. So kam es bei den Heiraten häufig zu Blutsverwandtschaften. Ein Zusatz wie „im 3. Grad“ gibt dabei das Verwandtschaftsverhältnis an:
Eltern und ihre Kinder sind demnach Verwandte 1. Grades, Großeltern und Enkel Verwandte 2. Grades und Onkel/Nichte bzw. Tante/Neffe Verwandte 3. Grades.
Der Grad gibt dabei an, wie viele Generationen entfernt ein gemeinsamer Stammvater der Brautleute zu finden ist.
Dispense wegen 3. oder 4. Grades der Blutsverwandtschaft kamen häufig vor und wurden vom zuständigen Offizialat erteilt. Ein Dispens 1. oder 2. Grades musste hingegen vom Papst eingeholt werden. Und für den Dispens fiel natürlich auch immer eine Gebühr an.
Ein Dispens wurde aber nicht nur wegen Blutsverwandtschaft erteilt, sondern konnte auch aus anderen Gründen, wie zum Beispiel wegen eines großen Altersunterschiedes oder wegen Schwagerschaft benötigt werden. Auch eine Befreiung vom Heiratsaufgebot war mittels eines Dispenses möglich.
Zusammenfassung Kirchliche Ehedispense:
1. Dispens von der Blutsverwandtschaft (DvBI, lat. consanguinitas)
Eine dispenspflichtige Verwandtschaft lag dann vor, wenn Braut und Bräutigam ein Paar Großeltern, Urgroßeltern oder Ururgroßeltern gemeinsam hatten (Verwandtschaft im 2. bzw. 3. bzw. 4. Grad). Eine weitere Möglichkeit war ein gemischter Grad, d. h. zum Beispiel die Großeltern des Bräutigams waren gleichzeitig die Urgroßeltern der Braut (hier würde man von Verwandtschaft 2. (und) 3. Grad sprechen). Dispense im 2. und 2./3. Grad wurden üblicherweise vom Papst in Rom ausgesprochen, Dispense im 3., 3./4. und 4. Grad wurden vom jeweiligen Bischof erteilt. Ebenfalls war es üblich, dass ein Dispens mit einer Zahlung verbunden war; so mussten z.B. noch 1920 fünf Reichsmark für einen Dispens wegen Blutsverwandtschaft im 3./4. Grad entrichtet werden.
2. Dispens von der Schwagerschaft (lat. affinitas)
Heiratete ein Witwer in zweiter Ehe eine Schwester, Cousine, Großcousine oder Cousine vierten Grades seiner vorigen Ehefrau, so musste ein Dispens erteilt werden (für den 1./2./3./4. Grad). Dies kam häufig vor, denn eine Ehe unter Verwandten verhinderte die Teilung des Vermögens auf dem Erbweg. Einige Adelsfamilien, z. B. die Hohenlohe, hatten ausgeklügelte Systeme, um den Verlust des väterlich ererbten Vermögens an weibliche Seitenlinien minimal zu halten, ohne Ehen unter Blutsverwandten einzugehen.
3. Dispens von der „geistigen Verwandtschaft“
Wenn die Taufpaten der beiden eheschließenden Parteien miteinander verwandt waren (im 1./2./3./4. Grad), wurde ebenfalls ein Dispens erteilt. Hier sind zwei Gründe zu vermuten: zum einen gab es früher viel engere Beziehungen zwischen Täufling und Taufpate. Daher musste man annehmen, dass in einem solchen Fall eine Verwandtschaft der Brautleute vorlag, auch wenn dies kein Familienmitglied mehr genau wusste oder wahrhaben wollte. Zum anderen wurden so natürlich auch unnötige Dispense erteilt, die aber durchaus im finanziellen Interesse der Kirche gelegen haben könnten. Man kann die Dispense auch als eine Art „Sondersteuer“ auffassen.
