ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN/BEARBEITUNGSBEDINGUNGEN FÜR GENEALOGISCHE, HERALDISCHE AUFTRÄGE SOWIE REGISTRIERUNGEN UND FINE ARTS

1. Vertragsabschluss

1.1 Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung (Annahme) des Auftrages durch PRO HERALDICA gegenüber dem Auftraggeber zustande. Wird die Annahme des Auftrags durch PRO HERALDICA nicht binnen vier Wochen nach Auftragserteilung abgelehnt, gilt die Bestätigung als durch PRO HERALDICA gegenüber dem Auftraggeber erteilt.
1.2 Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, die in diesen Vertragsbedingungen oder in dem Auftragsformular nicht niedergelegt sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PRO HERALDICA.

2. Leistungsumfang

2.1 Entsprechend dem jeweiligen Auftrag werden unter Zugrundelegung der väterlichen Stammreihe bei genealogischen Forschungen die Daten der Ahnen erforscht oder bei heraldischen Aufträgen die Wappenwerke und Wappensammlungen (deutsche und ausländische) systematisch nach dem Wappen gleicher und ähnlicher Schreibweisen durchgearbeitet. Hierbei wird überprüft, ob der Auftraggeber zu einem der vorgefundenen Wappen führungsberechtigt ist. Ist dies der Fall, erhält der Auftraggeber eine exakte Darstellung dieses Wappens.
2.2 Kann PRO HERALDICA nicht einwandfrei ermitteln, ob der Auftraggeber zur Führung des aufgefundenen Wappens berechtigt ist, erfolgt nach Wappenrecht und -gebrauch eine Abwandlung eventuell vorgefundener Wappen oder eine Neugestaltung eines Wappens aufgrund der familiengeschichtlichen Daten und Fakten des Auftraggebers.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragsbearbeitung wie folgt mitzuwirken:
a) Der Auftraggeber macht die in dem Auftrag bezeichneten Angaben schriftlich. Soweit PRO HERALDICA anlässlich der Auftragserteilung vorgefertigte Formulare vorlegt, verpflichtet sich der Auftraggeber diese auszufüllen; dies gilt besonders für die heraldischen und genealogischen Fragebogen und Vollmachten zur Erlangung der Ahnendaten.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bereits in seinem Besitz befindlichen oder während der Laufzeit der Forschung in seinen Besitz gelangenden Daten seiner Ahnen und Wappen sowie Stammbäume zur Verfügung zu stellen.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Anfragen von PRO HERALDICA im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung schriftlich zu beantworten sowie die von PRO HERALDICA vorgelegten Entwürfe zu prüfen ggf. zu berichtigen.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3.1 lit. a) und b) nach der Auftragserteilung schnellstmöglich nachzukommen sowie seine Pflichten gemäß Ziffer 3.1 lit. c) unverzüglich zu erfüllen, um die Forschung in seinem Interesse zu beschleunigen.
3.3 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 3.1 u. 3.2 nicht nach, obwohl ihm PRO HERALDICA hierfür in jedem Einzelfall eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist PRO HERALDICA berechtigt,
a) die Bearbeitung des Auftrages ohne die angeforderten Angaben und Unterlagen weiterzuführen bzw. bei nicht erfolgter Stellungnahme zu den von PRO HERALDICA übergebenen Entwürfen, Text- und Zeichnungsfreigaben sowie bei unbeantworteten Anfragen nach zusätzlichen, nur vom Auftraggeber zu erbringenden Informationen, den Auftrag ohne diese Stellungnahme weiterzubearbeiten. Der Auftraggeber ist in jedem Einzelfall mit der Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung seiner Mitwirkungshandlung auf die beabsichtigte Weiterbearbeitung nach fruchtlosem Fristablauf hinzuweisen. Alternativ hierzu kann PRO HERALDICA
b) den Vertrag zu kündigen, nachdem dem Auftraggeber in jedem Einzelfall eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Mitwirkungshandlung gesetzt wurde und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb dieser Frist erfüllt hat
oder
c) von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages gemäß Ziffer 12. dieser Vertragsbedingungen geltend machen, nachdem der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert wurde und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Mitwirkungspflicht gesetzt worden war, verbunden mit dem Hinweis an den Auftraggeber, dass PRO HERALDICA im Falle seiner weiteren Untätigkeit bis zum Ablauf der in jedem Einzelfalls zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Auftraggeber geltend machen wird.

4. Liefertermin

Ein fester Liefertermin kann im Voraus nicht bestimmt werden, da er vom Umfang der Forschungsarbeiten und von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt. Nach Möglichkeit erfolgt die Auftragserfüllung innerhalb der unverbindlich vorgesehenen Lieferfrist.

5. Gewährleistung und Mängelrügen

5.1 PRO HERALDICA haftet bei genealogischen und heraldischen Forschungen nicht für einen bestimmten Erfolg. Sowohl genealogische als auch heraldische Forschungsarbeiten bauen auf Quellen auf, die in Abhängigkeit genauester Informationen des Auftraggebers ausgeschöpft werden. Dem Auftraggeber ist daher bekannt, dass PRO HERALDICA den Umfang des Forschungsergebnisses nicht garantieren kann.
5.2 PRO HERALDICA gewährleistet, dass sämtliche Arbeiten registrierungs- und veröffentlichungsfähig sind. Zur Registrierung und Veröffentlichung bieten sich an: ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE des WAPPEN-HEROLD, Deutsche Heraldische Gesellschaft e.V., Stuttgart, und GENERALREGISTER DER WAPPENFÜHRENDEN FAMILIEN, herausgegeben vom WAPPEN-HEROLD, Deutsche Heraldische Gesellschaft e.V., Stuttgart. Eine Registrierung verstärkt den Rechtsschutz nach § 12 BGB. Sie belegt das Wappen für kommende Generationen und verbreitet Namen und Wappen im In- und Ausland. Die Registrierung wird periodisch in einer Buchreihe publiziert.
5.3 Für offensichtliche Mängel des Leistungsgegenstandes, die für den Auftraggeber aufgrund der Kenntnis der Daten seiner Ahnen ohne weiteres erkennbar sind, haftet PRO HERALDICA nur, wenn diese Mängel nach Übergabe von erforschten Ahnendaten oder nach Übergabe eines Forschungsberichts in schriftlicher Form gegenüber PRO HERALDICA binnen angemessener Prüfungsfrist mitgeteilt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor der Geltendmachung einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder der Rückgängig-machung des Vertrages (Wandelung) oder des Anspruchs auf Schadensersatz wegen eines von PRO HERALDICA zu vertretenden Mangels, der Firma PRO HERALDICA eine angemessene Frist zur Nachbesserung des vom Auftraggeber zu bezeichnenden Mangels zu setzen.

6. Allgemeiner Haftungsausschluss

PRO HERALDICA haftet dem Auftraggeber im Rahmen des Dienstleistungsrechts für die von ihr zu vertretenden Mängel und Schäden, welche sich aus der Verletzung der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben, im gesetzlichen Umfang. Soweit eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens zum Nachteil des Auftraggebers durch PRO HERALDICA zulässig ist, vereinbaren der Auftraggeber und PRO HERALDICA hiermit diese Haftungsbeschränkung. PRO HERALDICA haftet nicht für mittelbare Schäden bzw. für Folgeschäden, sofern hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Haftung gegeben ist.

7. Nebenkosten bei genealogischen oder heraldischen Forschungsaufträgen

7.1 Folgende zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber auf Nachweis in Rechnung gestellt: Reinschrift der Berichte und Gutachten, Fotos, Klischees, Druckvorlagen, Beglaubigungen, Urkunden, Siegelungen, Anlegung von Archivakten und deren Führung (30 Jahre), Auskunftsgebühren von Bibliotheken, Archiven, genealogischen Vereinen und Pfarrämtern, Fahrtkosten für erforderliche genealogische Nachforschungen, Honorare für Bibliotheks-, Archiv-, Büroarbeiten der von PRO HERALDICA beauftragten Genealogen, Postgebühren, Telefongebühren, Fotokopien, Verpackung, Fracht und Versicherung.
7.2 Der Auftraggeber erhält mit Vorlage der Forschungsergebnisse jeweils eine Nebenkostenabrechnung in Form einer Zwischen- bzw. Endabrechnung.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 genealogische Forschungsaufträge:
a) Mit Auftragserteilung (Ziffer 1.1) ist das Grundhonorar zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in voller Höhe zur Zahlung fällig.
b) Das Erfolgshonorar und die Nebenkosten werden mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
8.2 heraldische Forschungsaufträge:
a) Mit Auftragserteilung wird ein Betrag in Höhe von 50 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig.
b) Der Restbetrag in Höhe von 50 % des vereinbarten Rechnungsbetrages wird mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
8.3 Zahlungen nach den vorstehenden Ziffern 8.1 u. 8.2 sind an den Außendienstmitarbeiter von PRO HERALDICA gegen Quittung oder direkt an PRO HERALDICA durch Überweisung zu leisten.
8.4 Falls im Vertrag keine konkrete Zahlungsfrist festgelegt ist, gilt der Zinsanspruch 30 Kalendertage nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Auftraggeber oder nach dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen durch den Auftraggeber als fällig, unbeschadet des Rechts des
Auftraggebers zur Überprüfung, ob die Waren oder Dienstleistungen den vertrag-lichen Vereinbarungen entsprechen, sofern ein Abnahme- oder Überprüfungsver-fahren vertraglich oder gesetzlich verankert ist und der Auftraggeber die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält.

9. Aufrechnung oder Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann gegen eine Forderung von PRO HERALDICA mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung fällig oder unbestritten, d. h. von PRO HERALDICA anerkannt ist. Dasselbe gilt auch für die Aufrechnung, die seitens PRO HERALDICA gegenüber dem Auftraggeber erklärt wird. Ein Zurückhaltungsrecht gegen Forderungen von PRO HERALDICA steht dem Auftraggeber nur zu, wenn er sein Zurückbehaltungsrecht auf Gewährleistungsrechte stützt.

10. Eigentumsvorbehalt

PRO HERALDICA behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus dem laufenden Vertragsverhältnis vor.

11. Rücktritt

Unbeschadet des Widerrufsrechts des Auftraggebers nach den gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften räumt PRO HERALDICA dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung ein. Eine solche Rücktrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist in schriftlicher Form oder in Textform, d. h. per E-Mail, bei PRO HERALDICA, Julius-Hölder-Straße 45, 70597 Stuttgart, eingeht.
Bezüglich des Widerrufsrechts, das dem Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des Gesetzes zusteht, verweist PRO HERALDICA auf die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular, die dem Verbraucher losgelöst von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben wurden.

12. Schadensersatz und Vergütungsansprüche nach Vertragsrücktritt oder Kündigung

12.1 Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12.2 Tritt der Auftraggeber (mit Ausnahme eines in Ziffer 11. geregelten Falles) von dem Vertrag aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nach dem Ablauf der Frist zur Ausübung des vertraglich geregelten Rücktrittsrechts und nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufs-rechts nach den Verbraucherschutzvorschriften zurück oder erklärt er sodann die Kündigung des Vertrags oder macht PRO HERALDICA wegen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3. der Vertragsbedingungen Schadensersatz geltend oder übt PRO HERALDICA ein ihr zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht wegen sonstiger Vertragsverletzung des Auftraggebers aus, so ist der Auftraggeber verpflichtet, PRO HERALDICA folgende Schadensersatzpauschalen zu erstatten:
(1) bei heraldischen Forschungsaufträgen:
a) 50 % des Nettoauftragswertes, falls bei heraldischen Aufträgen die Entwurfszeichnungen noch nicht gefertigt sind, bzw.
b) 80 % des Nettoauftragswertes, falls bei heraldischen Aufträgen die Entwurfszeichnungen erstellt sind.
(2) bei Aufträgen zur Wappenregistrierung oder Wappenveröffentlichung:
a) 50 % des Nettoauftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vor der Erstellung der Wappenbriefurkunde/Wappenpass sowie
b) 50 % des Nettoauftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Drucklegung
innerhalb 5 Jahre nach Unterzeichnung des Textmanuskripts.
(3) bei Aufträgen betreffend Fine Arts:
a) 50 % des Nettoauftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vor Erstellung der Freigabe/Arbeitszeichnung, bzw.
b) 100 % des Nettoauftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer nach unterzeichneter Freigabe/Arbeitszeichnung.
(4) bei genealogischen Forschungsaufträgen:
100 % des Grundhonorars zuzüglich der angefallenen Erfolgshonorare und Nebenkosten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer mit der Maßgabe, dass die ersparten Aufwendungen, insbesondere für einen eventuell noch nicht gefertigten gebundenen Abschlussbericht über die vertraglich vereinbarte genealogischen Forschung in Abzug zu bringen sind.
12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt den Nachweis zu führen, dass die jeweilige vorstehende Schadensersatzpauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dass PRO HERALDICA ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die in der Ziffer 12.1 zu (1) bis (4) genannten Pauschalen ist.

13. Erfüllungsort und Gefahrtragung

13.1 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, vereinbart er mit PRO HERALDICA deren Firmensitz in Stuttgart als Erfüllungsort.
13.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, erfolgt die Lieferung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers als Wertsendung und alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Auftraggebers.

14. Urheberrechte, Übertragung von Nutzungsrechten, gerichtliche Geltendmachung bei deren Verletzung

PRO HERALDICA ist die Inhaberin des Urheberrechts an den von ihr geschaffenen Werken. PRO HERALDICA räumt dem Auftraggeber, seinem Ehegatten und seinen Abkömmlingen an dem gestalteten Werk (Wappen, Zeichnungen aller Art, Stammbaum, Ahnentafel) ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. PRO HERALDICA verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Dritten, nicht Führungsberechtigten keine weiteren Nutzungsrechte an dem gestalteten Werk einzuräumen. Gleichzeitig ermächtigt PRO HERALDICA den Auftraggeber unwiderruflich zur gerichtlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen etwaige Urheberrechtsverletzungen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, an einer Regelung mitzuwirken, die der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

PRO HERALDICA® Stand: 23.06.2021
Deutsche Forschungsgesellschaft für Heraldik und Genealogie mbH

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